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Bestimmen Sie, was Sie möchten!


Wissen Sie, wie schnell es gehen kann und Sie sind durch einen Unfall, eine Krankheit oder im hohen Alter plötzlich nicht mehr selbstbestimmt, sondern fremdbestimmt? Wir kennen den Zeitpunkt nicht, können aber vorgängig die richtigen Massnahmen treffen, damit Sie nicht fremdbestimmt werden.

Ein Familienvater ist mit seinem Auto auf dem Nachhauseweg. Plötzlich springt ihm ein Reh vor das Auto. Er weicht aus und fährt mit hoher Geschwindigkeit in einen Baum. Die Rettungskräfte können ihn schwerverletzt aus dem Auto bergen. Im Spital wird er in ein künstliches Koma versetzt.

Ein älteres Ehepaar ist auf seinem gewohnten Abendspaziergang. Ganz unerwartet stürzt der Ehemann zu Boden. Die Sanität bringt ihn so rasch als möglich ins Spital. Dort wird festgestellt, dass er einen Schlaganfall erlitten hatte. Durch diesen Schlaganfall ist er teilweise gelähmt und kann nicht mehr richtig sprechen. Er wird in ein Pflegeheim eingewiesen.

Eine Frau, welche im Konkubinat lebt, wird schwer krank. Diese Krankheit löst bei ihr derart grosse Schmerzen aus, dass sie nur mit starken Schmerzmittel im Bett liegen kann.

Was nun?

Die geschilderten Beispiele können jeden von uns treffen. Wann so etwas passiert, können wir nicht voraussagen. Fakt ist jedoch, dass wir in einer solchen Situation weder handlungsfähig noch urteilsfähig sind. Das bedeutet, dass wir nicht mehr selbstbestimmt entscheiden können. Wer also zahlt nun unsere Rechnungen? Wer trifft die Entscheidungen für die Vermögensanlage? Wer entscheidet über meine Gesundheit? Wer erledigt all die administrativen Pendenzen/Arbeiten, die täglich anfallen?

Wenn Sie verheiratet sind, besteht ein gegenseitiges, limitiertes Vertretungsrecht. Dieses gilt jedoch nur für Rechtshandlungen des üblichen Unterhaltsbedarfes, die ordentliche Verwaltung des Einkommens sowie übrigen Vermögenswerte und das Erledigen der Post.

Für weitere und ausserordentliche Handlungen und Entscheidungen braucht es die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Müsste z.B. die Hypothek erneuert werden, kann es sein, dass die Partnerin/der Partner die Zustimmung der KESB einholen muss.

Dies gilt umso mehr bei alleinstehenden oder im Konkubinat lebenden Personen. Ein dem ehelichen Vertretungsrecht nachgebildetes Vertretungsrecht Verwandter (Kinder; Eltern) oder des Konkubinatspartners ist in solchen Fällen nicht gegeben.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Seit 2013 bietet das neue Erwachsenschutzgesetz die Möglichkeit, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit Vorkehrungen zu treffen. Durch das Aufsetzen eines Vorsorgeauftrages und bestenfalls einer Patientenverfügung, kann eine eigene, massgeschneiderte Lösung getroffen werden. Sie können dadurch selber bestimmen, wer in diesem Fall für Sie sorgen soll. Die Behörde tritt dadurch in den Hintergrund.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Factsheet

Kontaktieren Sie noch heute Ihren Finanzberater. Gerne beraten wir Sie rund um den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.
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